FG Hessen - Urteil vom 01.09.2010
10 K 1913/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Kapitalanlage; Gewerbebetrieb; Rundholzkaufvertrag; Spekulationsgeschäft; Holzhandel; Nachhaltigkeit; Kapitalanlage; Vermögensverwaltung; Steuerpflicht

FG Hessen, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 1913/09

DRsp Nr. 2011/1389

Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Kapitalanlage; Gewerbebetrieb; Rundholzkaufvertrag; Spekulationsgeschäft; Holzhandel; Nachhaltigkeit; Kapitalanlage; Vermögensverwaltung; Steuerpflicht

1. Der einmalige Erwerb einer festgelegten Menge Rundholz mit dem Ziel dieses nach Lieferung bei Erntereife möglichst gewinnbringend zu veräußern, begründet keine nachhaltige Tätigkeit und erfüllt damit nicht den Tatbestand eines Gewerbebetriebs. Vielmehr liegt eine private Geldanlage vor, indem der Erwerber einmalig eine bestimmte Menge Edelholz erwirbt, um mit steigenden Preisen zu spekulieren. 2. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Holzes dienen dem Erwerb einer Kapitalanlage und fallen damit in den steuerlich irrelevanten Vermögensbereich. 3. Die formale Anmeldung eines Gewerbebetriebs ist für die Beurteilung der Steuerpflicht nach § 15 Abs. 2 EStG unbeachtlich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin steuerliche Verluste aus einem Gewerbebetrieb "Holzhandel und Vermittlung von Holzhandelsgeschäften" geltend machen kann.