FG Hessen - Urteil vom 26.11.2009
3 K 3807/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei einem Gebäude; Herstellungskosten; Erhaltungsaufwand; Walmdach; Satteldach

FG Hessen, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 3 K 3807/04

DRsp Nr. 2010/6483

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei einem Gebäude; Herstellungskosten; Erhaltungsaufwand; Walmdach; Satteldach

1. Bei einem Gebäude stellen Erweiterungen nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt werden, die gemessen an ihrer Funktion zu einer Erweiterung von Nutzungsmöglichkeiten führen. 2. Nachträgliche Herstellungskosten liegen vor, wenn das Walmdach eines Wohngebäudes durch ein Satteldach in der Weise ersetzt wird, dass dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an einem zu Vermietungszwecken genutzten Haus entstanden sind, sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder als zeitanteilig abschreibbare Herstellungskosten darstellen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war während der Jahre 1996 bis 2004 Eigentümerin des Grundstücks