FG Sachsen - Urteil vom 07.12.2009
5 K 669/06
Normen:
GewStG 1999 § 8 Nr. 1; GewStG 1999 § 8 Nr. 3; GewStG 1999 § 3 Nr. 24; HGB § 230 Abs. 1; HGB § 233;
Fundstellen:
DStRE 2011, 297

Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung vor dem Hintergrund der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999

FG Sachsen, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 669/06

DRsp Nr. 2010/8280

Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung vor dem Hintergrund der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999

1. Die Frage, ob sich eine Kapitalüberlassung im Einzelfall als Hingabe eines partiarischen Darlehens oder als Begründung einer "stillen Gesellschaft" darstellt, ist anhand eines Vergleichs zwischen den konkret getroffenen Vereinbarungen und dem in §§ 230 ff. HGB beschriebenen Regelstatut der stillen Gesellschaft zu beantworten. 2. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien ist für dessen steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend, wenn sie im Widerspruch zu dem dahinter stehenden Rechtsfolgewillen steht. 3. Für das Vorliegen einer stillen Beteilgung spricht es, wenn der Kapitalgeber zumindest in bestimmten Situationen (Insolvenz, Vergleichsverfahren) am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnehmen soll, seine Kontrollrechte über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 HGB zustehenden hinausgehen und der Zusammenschluss einem gemeinsamen Zweck dient. 4. Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich inhaltlich um einen Darlehensvertrag i. S. d. bürgerlichen Rechts, der die Besonderheit aufweist, dass anstelle oder neben einer (Mindest-)Verzinsung eine Beteiligung am Gewinn vereinbart ist.