OLG München - Urteil vom 07.04.1995
23 U 6733/94
Normen:
AktG §§ 17 71b 71d ; GmbHG § 47 ;
Fundstellen:
AG 1995, 383
OLGReport-München 1995, 102
WM 1995, 898
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 14579/94

Abhängigkeit einer konzernverbundenen GmbH von einem beteiligten Unternehmen

OLG München, Urteil vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 23 U 6733/94

DRsp Nr. 1998/12657

Abhängigkeit einer konzernverbundenen GmbH von einem beteiligten Unternehmen

»Zur Frage der Abhängigkeit einer konzernverbundenen GmbH von einem beteiligten Unternehmen, wenn dieses die Hälfte der Anteile hält und die Unternehmensleitung identisch ist.«

Normenkette:

AktG §§ 17 71b 71d ; GmbHG § 47 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten.

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Das Stammkapital der Beklagten in Höhe von DM 160.000,-- wird - neben eigenen Anteilen und einer Beteiligung der Firma ... (nachstehend: R.) von den Mitgliedern zweier Familien-Stämme (G. und S.) gehalten. Zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 28.6.1994 waren sie wie folgt verteilt:

... G. ... DM 11.000,--

... G. ... DM 11.000,-- = 30%

... G. ... gemeinschaftlich DM 26.000,--

... S. ... DM 6.000,-- = 3,75 %

... S. ... DM 32.000,-- = 20 %

... S. ... DM 10.000,-- = 6,25 %

R. ... DM 16.000,-- = 10 %

eigene Anteile DM 48.000,-- = 30 %

An der R. wiederum sind die Beklagte mit 50 %, S. mit 25 % sowie der Kläger und G. (die Mutter des Klägers) jeweils mit 12,5 % beteiligt. Der Gesellschafter S. ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten und der R., ebenso übt der Prokurist Sch. seine Funktion sowohl für die Beklagte als auch die R. aus.