BFH - Urteil vom 12.12.2000
VIII R 12/00
Normen:
AO (1977 i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StBereinG 1999StBereinG 1999) § 171 Abs. 3 ; AO (1977) §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 561
BFH/NV 2001, 505
BFHE 193, 505
BStBl II 2001, 218
DB 2001, 1706
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Ablaufhemmung bei Einspruch

BFH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 12/00

DRsp Nr. 2001/4019

Ablaufhemmung bei Einspruch

»Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 durch Anfechtung eines vor Fristablauf erlassenen Änderungsbescheides gehemmt, wenn das FA den Änderungsbescheid aufgrund rechtlicher Schlussfolgerungen in einer sog. Kontrollmitteilung erlassen hat und ihm die zugrunde liegenden Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist bekannt werden. Der im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides bestehende Mangel, dass die Tatsachen nicht bekannt waren, kann auch in diesem Fall durch die Einspruchsentscheidung geheilt werden.«

Normenkette:

AO (1977 i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StBereinG 1999StBereinG 1999) § 171 Abs. 3 ; AO (1977) §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Er gab seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1984 im April 1985 ab. Darin waren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen in Höhe von 7 805 DM erklärt. Der zunächst ergangene Einkommensteuerbescheid für 1984 wurde nach einer ersten Änderung erneut durch den endgültig ergangenen und formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 23. August 1988 geändert.