FG Niedersachsen - Urteil vom 08.09.2010
3 K 12136/06
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10; AO § 180;
Fundstellen:
DStRE 2011, 838
EFG 2011, 15

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO durch negativen Feststellungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 3 K 12136/06

DRsp Nr. 2010/23044

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO durch negativen Feststellungsbescheid

1. Zur Korrektur eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. 2. Ein negativer Feststellungsbescheid kann ein Grundlagenbescheid sein, dem Bindungswirkung für den ESt-Bescheid zukommt. 3. Ist ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt zunächst Gegenstand eines Feststellungsverfahrens, so ist das für den Folgebescheid zuständige FA durch die Bindung an den Feststellungsbescheid gehindert, abschließend eigene Ermittlungen vorzunehmen. Die nämlichen Konsequenzen gelten auch für Fälle, in denen ein zunächst eingeleitetes Feststellungsverfahren i. S. von § 180 AO zu einem negativen Feststellungsbescheid führt. 4. Nach dem Erlass eines negativen Feststellungsbescheides hat das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt in eigener Zuständigkeit zu ermitteln, steuerlich zu beurteilen und die entsprechende Folgeentscheidung zu treffen bzw. einen vorhandenen Folgebescheid entsprechend zu ändern.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10; AO § 180;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Festsetzungsfrist bereits vor Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1982 (Streitjahre) abgelaufen war.