BFH - Beschluß vom 12.11.1998
XI B 98/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 648

Ablehnender AdV-Beschluss; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 12.11.1998 - Aktenzeichen XI B 98/98

DRsp Nr. 1999/1491

Ablehnender AdV-Beschluss; Beschwerde

Gegen die Entscheidung über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das bedeutet, dass das FG entweder in der Entscheidungsformel oder aber in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde trifft. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss sieht das Gesetz nicht vor.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide 1993 und 1994 abgelehnt. Der Beschluß enthält weder in der Entscheidungsformel noch in den Entscheidungsgründen einen Hinweis, daß das FG die Beschwerde zugelassen hat. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist gegen den Beschluß nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde gegeben.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Antragsteller sind der Meinung, daß das FG zumindest konkludent die Beschwerde zugelassen habe.