Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide 1993 und 1994 abgelehnt. Der Beschluß enthält weder in der Entscheidungsformel noch in den Entscheidungsgründen einen Hinweis, daß das FG die Beschwerde zugelassen hat. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist gegen den Beschluß nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde gegeben.
Die Antragsteller haben gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragsteller sind der Meinung, daß das FG zumindest konkludent die Beschwerde zugelassen habe.
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