BFH - Beschluss vom 24.10.2012
I B 47/12
Normen:
EStG § 41c Abs. 4 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; DB-A Südafrika Art. 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 196
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 8340/11

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Lohnsteuer bezüglich des Rohrgehalts eines in Südafrika lebenden Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen I B 47/12

DRsp Nr. 2012/23327

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Lohnsteuer bezüglich des Rohrgehalts eines in Südafrika lebenden Steuerpflichtigen

1. NV: Hat der Antragsteller sowohl gegen den (rückwirkenden) "Widerruf" der nach § 39b Abs. 6 EStG 2009 erteilten Freistellungsbescheinigung als auch gegen den nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2009 ergangenen Nachforderungsbescheid wegen nicht erhobener Lohnsteuer Einsprüche eingelegt, aber nur im Hinblick auf letzteren Bescheid einen Antrag auf AdV gestellt, im Hinblick auf den "Widerruf" aber nicht, ist dieser vollziehbar und wirkt in den angefochtenen Nachforderungsbescheid hinein. 2. NV: Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel am Besteuerungsrecht Deutschlands nach dem DBA-Südafrika: Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika bestimmt, dass Zahlungen in Deutschland der Besteuerung unterworfen werden dürfen und damit dem Lohnsteuerabzug nach § 39d i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 2009 unterliegen, wenn das ausgezahlte Altersruhegeld in Südafrika nicht besteuert wird.