OLG Bremen - Beschluss vom 20.04.2023
3 W 6/23
Normen:
RVG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 457/21

Ablehnung der beantragten Festsetzung einer Terminsgebühr nach Begleichung der Anwaltsrechnung durch die Rechtsschutzversicherung

OLG Bremen, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 3 W 6/23

DRsp Nr. 2024/263

Ablehnung der beantragten Festsetzung einer Terminsgebühr nach Begleichung der Anwaltsrechnung durch die Rechtsschutzversicherung

Grundsätzlich dient das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG auch dazu, dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Möglichkeit zu verschaffen, wegen seiner gesetzlichen Vergütung einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel gegen seinen Auftraggeber zu gelangen. Eines solchen Vollstreckungstitels bedarf es jedoch nicht, wenn bereits eine vollständige, vorbehaltlose Zahlung an den Rechtsanwalt auf eine den Anforderungen des § 10 Abs. 3 RVG entsprechende Rechnung erfolgt ist.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 23.02.2023, Az. 6 O 457/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.387,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 10 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch ansonsten zulässig.