FG München - Urteil vom 28.09.2005
10 K 1452/02
Normen:
EStG § 50 Abs. 5 S. 1 § 1 Abs. 4 ; AO (1977) § 8, 9 ;

Ablehnung der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bei einem beschränkt Steuerpflichtigen mit Arbeitslohn

FG München, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 1452/02

DRsp Nr. 2005/20334

Ablehnung der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bei einem beschränkt Steuerpflichtigen mit Arbeitslohn

Nach § 50 Abs. 5 EStG gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Dies bedeutet, dass Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nicht in einen Einkommensteuerbescheid eingehen dürfen. Ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen, ist demgemäß abzulehnen.

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 5 S. 1 § 1 Abs. 4 ; AO (1977) § 8, 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung der Einkommensteuerveranlagung.

I.

Der verheiratete Kläger besitzt die kanadische und die italienische Staatsangehörigkeit. Er ist Eishockey-Profi und war im Streitjahr [... 01] vom 30. Januar bis 30. April bei dem Eishockey-Verein [...] EC in [C-Stadt] in der 1. Bundesliga beschäftigt. Vom 1. Mai bis 31. Dezember [... 01] war er als Eishockey-Profi in den USA tätig. In der Zeit von August [... 02] bis März [... 03] lebte der Kläger im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts [in B-Stadt].