LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2023
L 5 KA 3221/22
Normen:
SGB V § 103 Abs. 1 S. 3; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 bis S. 3 Hs. 2 und S. 7 und S. 13; SGB V § 103 Abs. 4;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 2458/19

Ablehnung der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Zahlung einer Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB VKeine Prüfungskompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen L 5 KA 3221/22

DRsp Nr. 2023/15740

Ablehnung der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Zahlung einer Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V Keine Prüfungskompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung

Hinsichtlich der Frage, "ob" eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V zu zahlen ist, hat die Kassenärztliche Vereinigung keine eigene Prüfungskompetenz. Sie ist an die Entscheidung und die Feststellungen des Zulassungsausschusses im Verfahren nach § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V gebunden. Prüfungsgegenstand des Verfahrens beim Zulassungsausschuss ist auch die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis im Umfang des nachzubesetzenden Versorgungsauftrags vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Antrag schon deshalb abzulehnen; in diesem Fall kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.07.2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 1 S. 3; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 bis S. 3 Hs. 2 und S. 7 und S. 13; SGB V § 103 Abs. 4;

Tatbestand

Im Streit steht eine Entschädigung wegen der Ablehnung eines Nachbesetzungsverfahrens für die Praxis der Klägerin.