BFH - Beschluss vom 07.11.2012
V S 26/11 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 581

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung mangels Erfolgsaussicht

BFH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen V S 26/11 (PKH)

DRsp Nr. 2013/2781

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung mangels Erfolgsaussicht

1. NV: Nach dem EuGH-Urteil Schwemmer kommt es für die Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf das Vorliegen einer pflichtversicherten Tätigkeit an. 2. NV: Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für den Erörterungstermin.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Im Streitfall bietet das Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.