FG München - Urteil vom 28.11.2007
10 K 4222/06
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Ablehnung eines Antrags auf Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung bei Vermutung der Prozessverschleppungsabsicht

FG München, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 10 K 4222/06

DRsp Nr. 2008/13114

Ablehnung eines Antrags auf Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung bei Vermutung der Prozessverschleppungsabsicht

Den Antrag auf Terminsaufhebung oder -verlegung kann das Gericht ablehnen, wenn es aufgrund Gesamtwürdigung des Verhaltens des Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters im gerichtlichen Verfahren sowie im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren vom Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht überzeugt ist.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte nichtselbstständige Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit, die Klägerin (Klin) selbstständige Einkünfte als Steuerberaterin. Daneben erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

Mangels Einreichung von Steuererklärungen schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die ESt mit Bescheid vom 30.03.2006 auf ... EUR fest.