BVerfG - Beschluß vom 12.12.2001
1 BvQ 48/01
Normen:
BNotO § 14 Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen Not 25/01

Ablehnung eines Bewerbers um eine Stelle als Anwaltsnotar

BVerfG, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 1 BvQ 48/01

DRsp Nr. 2002/1223

Ablehnung eines Bewerbers um eine Stelle als Anwaltsnotar

Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Bewerbers um eine Stelle als Anwaltsnotar. Die Bewerbung war trotz ausreichender Qualifikation wegen ungeklärter Beteiligungsverhältnisse an einer Steuerberatungsgesellschaft zurückgewiesen worden.

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Ablehnung der Bestellung zum Anwaltsnotar.

Der Antragsteller ist selbständiger Rechtsanwalt und war Alleingesellschafter einer in seiner Kanzlei geschäftsansässigen Steuerberatungsgesellschaft mbH. Er bewarb sich im Jahr 2000 auf eine Stelle als Anwaltsnotar für den Bezirk des Amtsgerichts A.

Unter den drei Bewerbern wies er die höchste Punktzahl auf, wurde jedoch von der Justizverwaltung darauf hingewiesen, dass seine Stellung als Alleingesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft mbH einer Bestellung zum Notar entgegenstehe. Ihm wurde daher aufgegeben, seine Gesellschaftsbeteiligung auf unter 50 vom Hundert zu reduzieren, und hierzu eine Frist bis zum 25. Juli 2001 gesetzt.