I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger), einen ehemaligen Steuerberater, ist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2000 ein klageabweisendes Urteil ergangen. In dem Termin war für den Kläger niemand erschienen. Sein Prozessvertreter hatte am Vortag gebeten, ihm einen Monat Frist zur Einarbeitung in die Akte zu gewähren und aus diesen Gründen einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen; am Morgen des Verhandlungstages hatte er per Fax dem Finanzgericht (FG) mitgeteilt, er sei reiseunfähig erkrankt, und deshalb um Terminsverlegung gebeten. Der Vorsitzende kam der Bitte um Terminsverlegung nicht nach; das FG lehnte eine Vertagung in dem angefochtenen Urteil ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 304).
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