I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Beklagte). Mit diesem Bescheid ist das zugunsten des Klägers durch Bescheid vom 26. Juli 2001 für seine beiden Söhne festgesetzte Kindergeld mit festgesetzten Einkommensteuernachforderungen 1997 und 1998 verrechnet worden.
Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. darauf hingewiesen, dass ein Abrechnungsbescheid nur die Feststellung zum Inhalt habe, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist; Einwendungen gegen die dem Nachforderungsanspruch zugrunde liegende Einkommensteuerfestsetzung seien hingegen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen.
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