BFH - Beschluss vom 01.12.2004
VII B 196/04
Normen:
AO § 218 § 173 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 831
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4735/02

Ablehnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen VII B 196/04

DRsp Nr. 2005/4136

Ablehnungsbescheid

1. Abrechnungsbescheide entscheiden über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, deren Grundlage nach § 218 Abs. 1 AO insbesondere die Steuerbescheide sind.2. Im Abrechnungsverfahren sind die Steuerschulden so zu berücksichtigen, wie sie in den betreffenden Steuerbescheiden festgesetzt worden sind.3. Im Veranlagungsverfahren nicht geltend gemachte Tatsachen, die zu einer Minderung der Steuerlast führen könnten, sind im Abrechnungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 218 § 173 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Beklagte). Mit diesem Bescheid ist das zugunsten des Klägers durch Bescheid vom 26. Juli 2001 für seine beiden Söhne festgesetzte Kindergeld mit festgesetzten Einkommensteuernachforderungen 1997 und 1998 verrechnet worden.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. darauf hingewiesen, dass ein Abrechnungsbescheid nur die Feststellung zum Inhalt habe, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist; Einwendungen gegen die dem Nachforderungsanspruch zugrunde liegende Einkommensteuerfestsetzung seien hingegen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen.