Eine Entschädigung i.S.d. §§ 24 Nr. 1 a, 34EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, muß er jedoch bei Aufgabe seiner Rechte (Versorgungszusage) unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.
Für die Praxis:
Der BFH hält die Steuerermäßigung nach § 34EStG nur in den Entschädigungsfällen für gerechtfertigt, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluß der Einnahmen nicht entziehen kann.