OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.1996
13 U 101/95
Normen:
BGB § 627 § 628 § 675 ; StBGebV § 12 Abs. 4 § 41 Abs. 1 § 45 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 665/92

Abrechnung des Steuerberatervertrages bei fristloser Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 13 U 101/95

DRsp Nr. 2004/622

Abrechnung des Steuerberatervertrages bei fristloser Kündigung

1. Wird nach Beginn der Dienstleistungen das Dienstverhältnis aufgrund des § 627 BGB gekündigt, kann der Dienstverpflichtete nach dem in § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz einen seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Teil der Vergütung beanspruchen.2. Die Anwendung des § 628 BGB wird durch die Steuerberatergebührenverordnung, die in § 12 Abs. 4 regelt, dass es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss ist, wenn der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist, nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 627 § 628 § 675 ; StBGebV § 12 Abs. 4 § 41 Abs. 1 § 45 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die steuerberatende Tätigkeit des Klägers mit 9759,08 DM zu vergüten.

1. Rechnung vom 22. September 1992 über 1161,66 DM