FG Saarland - Urteil vom 14.11.2001
1 K 390/98
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ;

Abrechnungsbescheid auch bei behaupteter Nichtigkeit; Säumniszuschlägen

FG Saarland, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 390/98

DRsp Nr. 2002/2190

Abrechnungsbescheid auch bei behaupteter Nichtigkeit; Säumniszuschlägen

Entsteht zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde Streit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen, so hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Finanzbehörde darüber nach § 218 Abs. 2 AO durch Erlass eines Abrechnungsbescheides zu entscheiden (BFH, Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BStBl. II 1999, 751 m.w.N.). Bei der behaupteten Nichtigkeit eines Bescheides besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Zwar hätte die Nichtigkeit Auswirkungen auf die Verwirkung der Säumniszuschläge, da von einem nichtigen Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen ausgehen. Dies besagt indessen nicht, dass nicht auch in diesem Fall bei einem Streit über die Erhebung von Säumniszuschlägen zwingend ein Abrechnungsbescheid beantragt werden muss.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft, die ein Bauunternehmen betreibt.

Nach Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens (Gz. 1 K 247/94) gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass er für die Umsatzbesteuerung der Klägerin nicht zuständig sei. Er hob am 26. April 1995 die Umsatzsteuerbescheide für 1991 und 1992 auf (Bl. 28).