Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft, die ein Bauunternehmen betreibt.
Nach Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens (Gz. 1 K 247/94) gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass er für die Umsatzbesteuerung der Klägerin nicht zuständig sei. Er hob am 26. April 1995 die Umsatzsteuerbescheide für 1991 und 1992 auf (Bl. 28).
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