FG Thüringen - Urteil vom 12.12.2007
III 487/02
Normen:
InvZulG (1996) § 3 S. 4 ; InvZulG (1996) § 6 Abs. 1 ; EStDV § 9a ; BGB § 90 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1065

Abschluss einer Investition gem. § 6 Abs. 1 InvZulG 1996; Zeitpunkt der Anschaffung der Erstausstattung einer Apotheke; Annahme der Betriebsbereitschaft einer EDV-Anlage vor der Ausführung unwesentlicher Restarbeiten für die tatsächliche Inbetriebnahme

FG Thüringen, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen III 487/02

DRsp Nr. 2008/16422

Abschluss einer Investition gem. § 6 Abs. 1 InvZulG 1996; Zeitpunkt der Anschaffung der Erstausstattung einer Apotheke; Annahme der Betriebsbereitschaft einer EDV-Anlage vor der Ausführung unwesentlicher Restarbeiten für die tatsächliche Inbetriebnahme

1. Werden die als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehenden einzelnen Gegenstände der Erstausstattung einer Apotheke im Jahr vor der -sich verzögernden- Eröffnung der Apotheke angeschafft, weil der künftige Apothekeninhaber in diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betriebsbereiten Wirtschaftsgüter besitzt, steht die spätere Eröffnung der Apotheke ebenso wie die dadurch bedingte verzögerte tatsächliche Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter der Annahme des Abschlusses der Investition i.S. des § 3 Satz 4 InvZulG 1996 nicht entgegen. 2. Eine mit vorinstallierten Programmen ausgestattete EdV-Anlage ist auch dann betriebsbereit i.S. des § 3 Satz 4 InvZulG 1996, wenn nur noch einfache, wenig zeit-, arbeits- und kostenintensive Restarbeiten zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erforderlich sind (hier: Einspielen des Einrichtervorschlags und der Warenlagerdaten).

Normenkette:

InvZulG (1996) § 3 S. 4 ; InvZulG (1996) § 6 Abs. 1 ; EStDV § 9a ; BGB § 90 ;

Tatbestand: