BFH - Urteil vom 01.09.2021
VI R 21/19
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 261
DB 2022, 232
DStR 2022, 25
DStRE 2022, 120
DStZ 2022, 139
GmbHR 2022, 438
ZIP 2022, 292
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 719/18

Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge durch einen ArbeitgeberSteuerfreiheit einer BeitragszahlungErstmalige Erteilung einer Versorgungszusage

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen VI R 21/19

DRsp Nr. 2022/855

Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge durch einen Arbeitgeber Steuerfreiheit einer Beitragszahlung Erstmalige Erteilung einer Versorgungszusage

1. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers (Anschluss an BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 350). 2. Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage (entgegen BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 355).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019 – 1 K 719/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.