BSG - Urteil vom 15.12.2021
B 3 P 4/19 R
Normen:
SGB XI § 75 Abs. 4; SGB X § 31; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35; SGB X § 37 Abs. 1 S. 2; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 40 Abs. 1; SGG § 162;
Fundstellen:
NZS 2022, 759
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 41/15

Abschluss eines Rahmenvertrags über die ambulante pflegerische Versorgung nach § 75 SGB XI im SchiedsverfahrenRechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs zur Einbeziehung eines Leistungskomplexsystems im Hinblick auf Verstöße gegen das Sozialverwaltungsverfahrensrecht

BSG, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen B 3 P 4/19 R

DRsp Nr. 2022/3476

Abschluss eines Rahmenvertrags über die ambulante pflegerische Versorgung nach § 75 SGB XI im Schiedsverfahren Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs zur Einbeziehung eines "Leistungskomplexsystems" im Hinblick auf Verstöße gegen das Sozialverwaltungsverfahrensrecht

Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle über einen Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung scheitert bereits dann, wenn Anlagen den Beteiligten nicht bekannt gegeben worden sind – hier einem "Leistungskomplexkatalog" zu Inhalten der Leistungs- und Vergütungsstruktur.

1. Die Revisionen der Beigeladenen zu 3. bis 17. werden zurückgewiesen.

2. Die Beigeladenen zu 3. bis 17. tragen jeweils 1/15 der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1., 2., 18., 19. und 20. sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 75 Abs. 4; SGB X § 31; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35; SGB X § 37 Abs. 1 S. 2; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 40 Abs. 1; SGG § 162;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des durch Schiedsspruch eingefügten "... Leistungskomplexkatalogs" als Anlagen 3, 3a und 3b in den Rahmenvertrag für das Land N über die ambulante pflegerische Versorgung.