FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.12.1999
2 K 114/99
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Abschreibung auf einen zu 14 % privat genutzten Computer als Werbungskosten eines Dozenten für EDV

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 114/99

DRsp Nr. 2001/2530

Abschreibung auf einen zu 14 % privat genutzten Computer als Werbungskosten eines Dozenten für EDV

Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. Mai 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 23. Februar 1999 wird abgeändert und die Einkommensteuer auf 7.131 DM herabgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1. Ein im häuslichen Arbeitszimmer aufgestellter, wöchentlich ca. 60 Stunden beruflich und 10 Stunden privat genutzter Computer stellt für einen Lehrer an einem Bildungszentrum für elektronische Datenverarbeitung ein Arbeitsmittel dar.