FG Niedersachsen - Urteil vom 15.11.2007
1 K 11793/03
Normen:
EStG § 7 ;

Abschreibung; Immaterielle Wirtschaftsgüter; Wertverzehr; Anlagevermögen - Keine lineare Abschreibung für aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 11793/03

DRsp Nr. 2008/11634

Abschreibung; Immaterielle Wirtschaftsgüter; Wertverzehr; Anlagevermögen - Keine lineare Abschreibung für aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte

1. Zuckerrübenlieferungsrechte sind immaterielle WG des LuF-Betriebs. 2. Auch solche Rechte können abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterliegen. 3. An den Betrieb gebundene Zuckerrübenlieferungsrechte sind trotz ihrer zeitlichen Begrenzungen in den Streitjahren 1996 bis 2000 dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen des LuF-Betriebes zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte linear abgeschrieben werden können.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden in den Jahren 1996 bis 2000 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Gewinn wird nach dem Wirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte.

Der Kläger erwarb in 1994 und in den folgenden Jahren von anderweitigen Landwirten Zuckerrübenlieferungsrechte zu so genannten A- und B-Quoten, für die Belieferung von Zuckerfabriken. Die Anschaffungskosten wurden jeweils aktiviert und auf einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.