Streitig ist, ob aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte linear abgeschrieben werden können.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden in den Jahren 1996 bis 2000 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Gewinn wird nach dem Wirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte.
Der Kläger erwarb in 1994 und in den folgenden Jahren von anderweitigen Landwirten Zuckerrübenlieferungsrechte zu so genannten A- und B-Quoten, für die Belieferung von Zuckerfabriken. Die Anschaffungskosten wurden jeweils aktiviert und auf einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.
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