FG Saarland - Urteil vom 06.11.2013
2 K 1205/13
Normen:
AO § 163; AO § 5; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Absehen von der Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen eventuelle Fehler der Behörde begründen keine sachliche Unbilligkeit

FG Saarland, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 2 K 1205/13

DRsp Nr. 2014/3703

Absehen von der Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen eventuelle Fehler der Behörde begründen keine sachliche Unbilligkeit

1. Die Vorschrift des § 163 AO ist auch im Rahmen der Kindergeldfestsetzung grundsätzlich anwendbar, wenn und soweit die Voraussetzungen der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit erfüllt sind. 2. Es kann, wenn die Rechtswidrigkeit von Bescheiden gerügt wird, grundsätzlich nicht unbillig sein, bestandskräftig festgesetzte Steuern einzuziehen, zumal wenn Erklärungspflichten nicht oder nur verzögert nachgekommen wird. 3. Ein eventueller Fehler der Behörde kann im Rahmen des auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gerichteten Verfahrens nicht als sachliche Unbilligkeit gewertet werden.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

AO § 163; AO § 5; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater von G (* 5. Januar 1993) und T (17. Januar 1997), für die er aufgrund einer Antragstellung vom 25. August 1998 Kindergeld bezog. Er gab dabei an, im Ausland beschäftigt zu sein, aber im Inland eine Wohnung zu haben (KiG, Bl. 5 f.).