FG Köln - Beschluss vom 14.11.2012
4 V 2408/12
Normen:
EStG § 21 Abs 1; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Absichtsänderung von Selbstnutzung in Fremdvermietung

FG Köln, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 4 V 2408/12

DRsp Nr. 2012/23410

Absichtsänderung von Selbstnutzung in Fremdvermietung

Bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung kommt es für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auf den Zeitpunkt an, in dem zum ersten Mal (Vermietungs-) Einkünfte erzielt werden können. Eine zuvor geäußerte gegenteilige Absicht zur Selbstnutzung des Objekts ist für die Berücksichtigung von Werbungskosten jedenfalls dann unschädlich, wenn durch diese die spätere Erzielung von Vermietungseinkünften nicht erschwert wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs 1; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Gründe

I.