FG München - Urteil vom 11.12.2008
1 K 2067/06
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 129;

Absolute Anpassungspflicht an Grundlagenbescheid; Kein Verbrauch durch Fehler bei der Auswertung

FG München, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 2067/06

DRsp Nr. 2009/20028

Absolute Anpassungspflicht an Grundlagenbescheid; Kein "Verbrauch" durch Fehler bei der Auswertung

Ein früher fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid ändert nichts an der absoluten Anpassungspflicht des Folgebescheids an einen späteren geänderten Grundlagenbescheid.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 129;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welchem Umfang ein Folgebescheid (Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996), in dem ein Grundlagenbescheid (Beteiligungseinkünfte 1996) versehentlich doppelt berücksichtigt wurde, aufgrund eines neuerlichen Grundlagenbescheids geändert werden darf, sowie inwieweit die Einkommensteuerfestsetzung des Verlustvortragsjahres 2000 als Folgeänderung zulässig ist.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Jahre 1996 bis 2000 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

1. Sie erzielten im Jahr 1996 u.a. aus rund 10 geschlossenen Immobilienfonds, davon drei mit mehreren Anteilen, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (im Folgenden: Verluste aus V+V). Das FA führte die Veranlagung für das Streitjahr 1996 zunächst im Wesentlichen entsprechend der am 30. Juli 1997 eingereichten Steuererklärung durch (ESt-Bescheid vom 2. Oktober 1997).