BFH - Beschluss vom 05.11.2013
IV B 119/12
Normen:
ZPO § 250;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 540
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2428/04

Abtrennung selbständiger Klagegegenstände nach Aufnahme eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen und zwischenzeitlich in den Registern des BFH gelöschten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen IV B 119/12

DRsp Nr. 2014/3196

Abtrennung selbständiger Klagegegenstände nach Aufnahme eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen und zwischenzeitlich in den Registern des BFH gelöschten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

1. NV: Wird der Beschwerdegegenstand inhaltlich in zulässiger Weise auf bestimmte Streitpunkte des FG-Urteils begrenzt, tritt in Bezug auf die übrigen (selbständigen) Streitgegenstände dieses Urteils Rechtskraft ein. 2. NV: Der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens steht nicht seine vormalige Löschung in den Registern des BFH entgegen.

Normenkette:

ZPO § 250;

Gründe

I. Mitte 1995 beteiligte sich die A-GmbH (Insolvenzschuldnerin) als GmbH-Komplementärin an der "A-GmbH & Co. KG" (im Folgenden: A-KG). Daneben beteiligten sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. bis 3. und die Beigeladenen als Kommanditisten an der A-KG.

Im Juni 1998 traten --mit Ausnahme der Klägerin zu 1.-- alle Kommanditisten aus der A-KG aus, an der danach neben der Klägerin zu 1. nur noch die Insolvenzschuldnerin beteiligt war. Mit Wirkung zum 30. Juni 2004 übertrug die Klägerin zu 1. ihren Gesellschaftsanteil an der A-KG auf die Insolvenzschuldnerin.