FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2010
6 K 2428/04 B
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 24 Nr. 2; GewStG § 8 Nr. 1; AO § 227; AO § 163; HGB § 255 Abs. 2;

Kosten der Grundsteinlegung sind Herstellungskosten; Gewinn aus der Aufgabe gewerblicher Mitunternehmeranteile als laufender Gewinn; Veräußerung nicht bebauter Grundstücke an Schwester-KG; Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf eines Einkaufszentrums; Kosten der Finanzierung von Umlaufvermögen keine Dauerschuldzinsen; Erlass von Gewerbesteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 2428/04 B

DRsp Nr. 2011/7187

Kosten der Grundsteinlegung sind Herstellungskosten; Gewinn aus der Aufgabe gewerblicher Mitunternehmeranteile als laufender Gewinn; Veräußerung nicht bebauter Grundstücke an Schwester-KG; Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf eines Einkaufszentrums; Kosten der Finanzierung von Umlaufvermögen keine Dauerschuldzinsen; Erlass von Gewerbesteuer

1. Aufwendungen für eine Grundsteinlegung (einschließlich diejenigen, die das Richtfest betreffen) sind auch, wenn das Gebäude vermietet werden soll, zu aktivierende Herstellungskosten. 2. Der Gewinn einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden KG aus der sich aus erzielten Veräußerungserlösen errechnenden Abfindung der ausgeschiedenen Kommanditisten gehört zum gewerbesteuerpflichtigen laufenden und nicht zum tarifbegünstigten Gewinn. Die nachträgliche Minderung des laufenden Gewinns nach Ausscheidens der Mitunternehmer führt zu nachträglichen Betriebsausgaben i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG (Anschluss an BFH v. 14.12.2006, IV R 3/05).