FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.12.2004
1 K 692/02
Normen:
AO 1977 § 46 Abs. 4;

Abtretung von Eigenheimzulage an eine deutsche Großbank Geschäftsmäßigkeit Sicherungsabtretung Abrechnungsbescheid

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 692/02

DRsp Nr. 2015/15519

Abtretung von Eigenheimzulage an eine deutsche Großbank Geschäftsmäßigkeit Sicherungsabtretung Abrechnungsbescheid

1. Bei einer deutschen Großbank ist allein schon angesichts der großen Anzahl der Abtretungen von Steuererstattungsansprüchen und Steuervergütungsansprüchen durch ihre Kunden – hier im Rahmen einer Immobilienfinanzierung – davon auszugehen, dass die Abtretungen geschäftsmäßig erfolgen. 2. Allein die Offenlegung einer Sicherungsabtretung nimmt dieser, auch wenn sie abredewidrig erfolgt, nicht die Qualifikation als Sicherungsabtretung. 3. In der vorgeschriebenen Unterschrift des Zedenten unter den amtlichen Vordruck kann auch seine zumindest konkludente Zustimmung zu der Offenlegung der Abtretung gesehen werden. 4. Vom Vorliegen einer Sicherungsabtretung ist auszugehen, wenn der Sicherungszweck der Abtretung nach dem zugrunde liegenden Vertrag im Vordergrund steht, der Zedent mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Zessionar gegenüber im Rückstand gewesen ist und er auch nach der Abtretung weiterhin über die abgetretene Eigenheimzulage und Kinderzulage verfügen konnte, insbesondere Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die eine Vergütung ablehnenden Verwaltungsakte einlegen konnte.