Streitig ist die Festsetzung von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nach einer offenen Gewinnausschüttung.
Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. bis 30.11. Auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresabschlusses zum 30.11.1990 beschlossen ihre Gesellschafter am 23.09.1991 eine Vorabdividende für das Geschäftsjahr 1990 in Höhe von ... Mio. DM aus dem noch nicht festgestellten Bilanzgewinn. Diese wurde zum 15. Oktober 1991 ausgezahlt. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1990 erging am 30.12.1992 und berücksichtigte die Vorabdividende.
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