FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2002
VI 261/00
Normen:
AO § 233a ; KStG § 27 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 763
EFG 2003, 970
GmbHR 2003, 1019

Abweichender Zinslauf bei Vorabausschüttungen

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VI 261/00

DRsp Nr. 2003/8219

Abweichender Zinslauf bei Vorabausschüttungen

Der Beschluss über eine Vorabausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr im Sinne von § 27 Abs. 4 S. 1 KStG a.F. stellt einen Erstbeschluss im Sinne der BFH-Rechtsprechung zum abweichenden Zinslauf bei offenen Gewinnausschüttungen dar.

Normenkette:

AO § 233a ; KStG § 27 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nach einer offenen Gewinnausschüttung.

Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. bis 30.11. Auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresabschlusses zum 30.11.1990 beschlossen ihre Gesellschafter am 23.09.1991 eine Vorabdividende für das Geschäftsjahr 1990 in Höhe von ... Mio. DM aus dem noch nicht festgestellten Bilanzgewinn. Diese wurde zum 15. Oktober 1991 ausgezahlt. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1990 erging am 30.12.1992 und berücksichtigte die Vorabdividende.