FG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2013
4 K 139/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung - Minderung durch Beitragsrückerstattungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 4 K 139/13

DRsp Nr. 2014/3681

Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung – Minderung durch Beitragsrückerstattungen

Ausgaben sind grds. nur insoweit als SA abzuziehen, als der Stpfl. durch sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Geleistete und erstattete Versicherungsbeiträge sind bei Identität des abgesicherten Risikos nicht stets miteinander zu verrechnen. Ein Verzicht auf die zeitlich zutreffende Zuordnung von Beitragsrückerstattungen zu dem VZ, in dem die erstatteten Beiträge als SA abgezogen wurden, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr einen zeitraumübergreifenden Ausgleich ermöglicht. Eine Verrechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die im Zahlungsjahr als SA abgezogenen Aufwendungen im Erstattungsjahr überhaupt nicht mehr als SA abgezogen werden konnten. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Zahlungsjahr beschränkt, im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um für das Vorjahr erhaltene Beitragserstattungen.

Der Kläger lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Er hat zwei in den Jahren 1982 bzw. 1988 geborene Kinder, die sich im Streitjahr 2010 in Berufsausbildung befanden.