BFH vom 07.11.1996
IV R 87/95

Abziehbarkeit privater Schuldzinsen

BFH, vom 07.11.1996 - Aktenzeichen IV R 87/95

DRsp Nr. 1997/8148

Abziehbarkeit privater Schuldzinsen

Schuldzinsen können nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, als sich ein tatsächlicher Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit der Einkünfteerzielung feststellen läßt. Die unterschiedliche Behandlung von im Privat- und Erwerbsbereich angefallenen Schuldzinsen ist sachgerecht und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

Für die Praxis: