Schuldzinsen können nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, als sich ein tatsächlicher Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit der Einkünfteerzielung feststellen läßt. Die unterschiedliche Behandlung von im Privat- und Erwerbsbereich angefallenen Schuldzinsen ist sachgerecht und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
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