FG Münster - Urteil vom 19.08.2021
3 K 1551/20 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2;

Abziehbarkeit von Kosten bei der Erhebung der Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 3 K 1551/20 Erb

DRsp Nr. 2021/14491

Abziehbarkeit von Kosten bei der Erhebung der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für Zwecke der Erbschaftsteuer um die Abziehbarkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ableben der am 03.01.2019 verstorbenen Frau M. L. entstanden sind.

Frau L. (im Folgenden auch: "Erblasserin") war die Tante des Klägers, welche er zusammen mit seiner Schwester jeweils zur Hälfte beerbte.

Die Erblasserin hatte bei der H-Versicherung eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen (Versicherungsschein-Nr. xxx) und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme im Jahr 2004 an das Bestattungshaus F in M-Stadt abgetreten. Dieses stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt 11.653,96 EUR in Rechnung, von denen die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR bezahlte. Die Erben überwiesen auf den Restbetrag am 24.01.2019 und am 25.01.2019 insgesamt 3.283,38 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Nr. xxx des Bestattungshauses F vom 23.01.2019, auf das Schreiben der H-Versicherung an den Beklagten vom 17.01.2019 und auf den Kontoauszug Nr. xxx zur Kontonummer xxx bei der I-Bank Bezug genommen.