FG Münster - Urteil vom 05.12.2012
11 K 4517/10 E
Normen:
EStG § 12 Nr 1 Satz 2; EStG § 33 Abs 1; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

FG Münster, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 11 K 4517/10 E

DRsp Nr. 2013/5855

Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

1) Rechtsverfolgungskosten (Beratung-, Vertretungs- und Prozesskosten) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. 2) Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die ein Hochschullehrer in Straf- und Disziplinarverfahren und vor dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem Verhalten, Fördermittel unter Missachtung von Förderbestimmungen auf strafbare Weise zu beschaffen, aufwendet, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Normenkette:

EStG § 12 Nr 1 Satz 2; EStG § 33 Abs 1; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die der Kläger in den Streitjahren 2007 und 2008 aufgewendet hat.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war in den Streitjahren als Professor an der Fachhochschule H1. tätig. […] Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.