FG Münster - Urteil vom 27.11.2012
1 K 4121/09 E
Normen:
EStG § 10; EStG § 12 Nr 4; EStG § 4 Abs 4;

Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Strafverfahrens

FG Münster, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 4121/09 E

DRsp Nr. 2013/3565

Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Strafverfahrens

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens anfallende Steuerberatungskosten sind auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben abziehbar, wenn die geltend gemachten Aufwendungen nachweislich die Steuerberatung betreffen und nicht die Strafverteidigung.

Normenkette:

EStG § 10; EStG § 12 Nr 4; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Rechts- und Beratungskosten die während eines laufenden Steuerstrafverfahrens angefallen sind als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist u. a. als selbständiger Steuerberater tätig. Er ermittelt seinen Gewinn aus dieser freiberuflichen Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).