FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2007
12 V 12262/07
Normen:
KStG § 37 Abs. 5 S. 1 ; KStG § 37 Abs. 5 S. 2 ; KStG § 37 Abs. 5 S. 5 ; KStG § 37 Abs. 7 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1335
EFG 2008, 724

Abzinsung bei Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG ohne Auswirkung auf den Gewinn der Körperschaft

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2007 - Aktenzeichen 12 V 12262/07

DRsp Nr. 2008/3965

Abzinsung bei Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG ohne Auswirkung auf den Gewinn der Körperschaft

1. Der nicht verzinsliche Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens innerhalb von zehn Jahren nach § 37 Abs. 5 KStG ist ein aktivierungspflichtiges, handels- und steuerrechtlich mit dem abgezinsten Barwert anzusetzendes Wirtschaftsgut. Unabhängig davon, ob dieser Anspruch bei seiner erstmaligen Aktivierung sofort mit dem Barwert aktiviert wird "Nettomethode") oder ob zunächst der Nennwert angesetzt und dann per Teilwertabschreibung auf den Barwert abgeschrieben wird "Bruttomethode"), darf der Abzinsungsaufwand nach § 37 Abs. 7 KStG den Gewinn der Körperschaft nicht mindern. 2. Zweck des § 37 Abs. 7 KStG ist es, alle bilanziellen Vorgänge und Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG aus der Ermittlung des steuerlichen Einkommens auszuklammern; das gilt auch für zinsbedingte Teilwertabschreibungen.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 5 S. 1 ; KStG § 37 Abs. 5 S. 2 ; KStG § 37 Abs. 5 S. 5 ; KStG § 37 Abs. 7 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: