FG Niedersachsen - Urteil vom 05.12.2013
6 K 147/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; KStG § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 1520

Abzinsung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 147/12

DRsp Nr. 2014/11695

Abzinsung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen. Der in § 21 Abs. 3 KStG geregelte Ausschluss vom Abzinsungsgebot gilt nur für erfolgsabhängige, nicht aber für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind gegeben, wenn und soweit diese auf der Basis des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses und dessen Höhe gewährt werden. Zum Zweck der Differenzierung zwischen erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Modellen der Beitragsrückerstattung. Eine Beitragsrückerstattung kann auch dann erfolgsunabhängig sein, wenn Zuführungen zur Rückstellung nur bei einem positiven Ergebnis aus einer bestimmten Versicherungsart, indes unabhängig vom Gesamtergebnis aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft vorgenommen werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; KStG § 21 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen abgezinst werden müssen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um eine sog. substitutive Krankenversicherung, d.h. eine solche, die anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt.