Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen abgezinst werden müssen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um eine sog. substitutive Krankenversicherung, d.h. eine solche, die anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt.
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