FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2008
6 V 6154/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GmbHG § 32a;
Fundstellen:
EFG 2009, 322

Abzinsung von Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen mit einer faktischen Laufzeit von mehr als 12 Monaten

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen 6 V 6154/08

DRsp Nr. 2009/1562

Abzinsung von Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen mit einer faktischen Laufzeit von mehr als 12 Monaten

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer GmbH ein von einem Gesellschafter unverzinslich gewährtes Darlehen nach § 6 Abs.1 Nr. 3 EStG abzuzinsen ist, wenn die Laufzeit des Darlehens nach den gesamten Umständen des Einzelfalls faktisch über einem Jahr liegt, und dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG verfassungskonform ist. 2. Das gilt auch, wenn es sich um ein ein ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen handelt. 3. Die in der zinslosen Darlehensgewährung liegende Einkommensverlagerung vom Gesellschafter kann auch nicht durch die Annahme einer verdeckten Einlage korrigiert werden. Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 (Az. GrS 2/86, BStBl 1988 II S. 348) stellt der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut dar.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GmbHG § 32a;

Tatbestand:

I.