Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meint-- der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt und bezeichnet hat. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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