BFH - Beschluß vom 16.12.1998
IV B 42/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 615

Abzug der Kosten für Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten

BFH, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen IV B 42/98

DRsp Nr. 1999/3528

Abzug der Kosten für Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten

1. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt auch dann für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn der Steuerpflichtige in seiner Wohnung eine eigene Betriebsstätte unterhält, in der er die eigentliche geistige Leistung seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit erbringt. 2. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen mehreren beruflichen Niederlassungen sind hingegen auch dann unbegrenzt abzugsfähig, wenn sich eine der Niederlassungen und die Wohnung im selben Gebäude befinden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meint-- der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt und bezeichnet hat. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).