FG Köln - Urteil vom 04.12.2002
10 K 5858/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2003, 518

Abzug von Aufwendungen für Gebrauchskunst bei den Arbeitszimmerkosten

FG Köln, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 10 K 5858/98

DRsp Nr. 2003/3269

Abzug von Aufwendungen für Gebrauchskunst bei den Arbeitszimmerkosten

1. Aufwendungen zur Ausschmückung eines Arbeitszimmers sind schon gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen.2. Ob Gegenstände für den Abzug in Frage kommen, richtet sich danach, ob sie zur typischen Ausstattung eines Arbeitszimmers gehören oder nicht. Dienen sie nur dazu, durch ihren Anblick das Wohlbefinden des Betrachters zu steigern, sind sie der steuerlich unbeachtlichen privaten Lebensführung zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind drei Punkte streitig:

1. Die Besteuerung von Pensionszahlungen aus einem us-amerikanischen Pensionsfonds (hierzu ist ein Revisionsverfahren bei dem Bundesfinanzhof unter dem Az.: VI R 47/02 anhängig; dieser Streitpunkt ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung),

2. die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;

3. die Festsetzung der Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Kläger sind Eheleute, die auch im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.