FG München - Urteil vom 28.11.2000
13 K 4637/97
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Abzug von nach der Betriebsaufgabe anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; Abflusszeitpunkt von erst bei Darlehensrückzahlung zu entrichtenden Zinsen

FG München, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 4637/97

DRsp Nr. 2001/7146

Abzug von nach der Betriebsaufgabe anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; Abflusszeitpunkt von erst bei Darlehensrückzahlung zu entrichtenden Zinsen

Übernimmt eine GmbH die nach Aufgabe des Einzelunternehmens ihres Geschäftsführers verbleibende Darlehensverbindlichkeit gegenüber einer Bank und wird die Kreditgewährung an den Geschäftsführer buchmäßig über ein Verrechnungskonto bei der GmbH abgewickelt, liegt ein zu nachträglichen Betriebsausgaben führender Abfluss der das Schuldensaldo erhöhenden, nicht ausgezahlten Zinszahlungsschulden i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur vor, wenn die Lastschrift auf dem Verrechnungskonto den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gesellschafters über den Zinsbetrag bewirkt. Ein bloßes buchmäßiges Festhalten der Forderung führt nicht zur Annahme des Abflusses. Es muss sichergestellt sein, dass der Zinsbetrag der GmbH tatsächlich zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Kl in) zu 1 und ihr Ehemann ... wurden für die Streitjahre 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. ... verstarb am 1.1.1998. Er wurde von der Klin zu 1 sowie seinen Kindern, den Klägern (Kl) zu 2 und 3, beerbt.