FG Münster - Urteil vom 21.12.2005
1 K 3108/02 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 812

Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter Wohnungsvermietung

FG Münster, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 3108/02 E

DRsp Nr. 2006/11760

Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter Wohnungsvermietung

1. Ein Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass die gezahlten Rentenleistungen auch aus den erzielbaren Nettoerträgen des unentgeltlich überlassenen Wirtschaftsguts erbracht werden können. Auf weitere, nicht in den Übergabevertrag eingezogene Wirtschaftsgüter kommt es nicht an. 2. Verluste aus der Abschreibung von Eigentumswohnungen, die zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt vermietet werden sollen, können nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig sind die Berücksichtigung einer Rentenzahlung als Sonderausgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von zwei Wohnungen in den Streitjahren 1996 - 1999.

1. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Rentenzahlungen als Sonderausgaben liegt folgender Sachverhalt vor: