Streitig sind die Berücksichtigung einer Rentenzahlung als Sonderausgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von zwei Wohnungen in den Streitjahren 1996 - 1999.
1. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Rentenzahlungen als Sonderausgaben liegt folgender Sachverhalt vor:
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