Streitig ist die Frage, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 machten sie Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem behinderten Kind in Höhe von 4.500,- € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21. November 2011 zur Einkommensteuer. Dabei berücksichtigte der Beklagte die außergewöhnliche Belastung erklärungsgemäß. Diese wirkte sich allerdings nicht aus, da sich die zumutbare Belastung auf 7.373,- € beläuft.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|