FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2012
3 K 319/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 19

Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 3 K 319/12

DRsp Nr. 2013/19874

Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Zwischen den Parteien eines Zivilprozesses streitige Ansprüche können wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden. Zivilprozesskosten sind demgemäß zwangsläufig und können daher als agB abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 machten sie Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem behinderten Kind in Höhe von 4.500,- € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21. November 2011 zur Einkommensteuer. Dabei berücksichtigte der Beklagte die außergewöhnliche Belastung erklärungsgemäß. Diese wirkte sich allerdings nicht aus, da sich die zumutbare Belastung auf 7.373,- € beläuft.