Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer an einem Gymnasium. Er beantragte u. a. wegen der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in seinem Einfamilienhaus die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie für Einrichtungsgegenstände bezifferte er auf 4103 DM. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (
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