BFH - Urteil vom 21.11.1997
VI R 4/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 461
BFH/NV 1998, 657
BFHE 184, 532
BStBl II 1998, 351
DB 1998, 450
DStZ 1998, 798
NJW 1998, 1094
NVwZ 1998, 664
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 21.11.1997 - Aktenzeichen VI R 4/97

DRsp Nr. 1998/3494

Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

»1. Soweit Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nur bis höchstens 2400 DM jährlich als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG getroffene Regelung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel hat Vorrang vor der die Kosten der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers betreffenden Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, Abs. 5 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer an einem Gymnasium. Er beantragte u. a. wegen der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in seinem Einfamilienhaus die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie für Einrichtungsgegenstände bezifferte er auf 4103 DM. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I, 438) insoweit nur Aufwendungen von 2400 DM.