FG Münster - Urteil vom 29.08.2012
11 K 977/12 E
Normen:
EStG § 37; EStG § 7i;

Abzugsbetrag nach § 7i EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Bescheid der Denkmalbehörde

FG Münster, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 11 K 977/12 E

DRsp Nr. 2012/20295

Abzugsbetrag nach § 7i EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Bescheid der Denkmalbehörde

1) Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ist - auch sofern die in dem Grundlagenbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle festzuzustellenden Besteuerungsgrundlagen betroffen sind - die Frage zu beantworten, ob die gesetzlichen Vorgaben des Abzugsbetrags nach § 7i EStG als vorläufig gegeben anzusehen sind. 2) Im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null ist der Abzugsbetrag nach § 7i EStG auch bereits vor Erlass des entsprechenden Grundlagenbescheids zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 37; EStG § 7i;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens bei der Ermittlung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen gem. § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigen muss, obwohl die Kläger noch keine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vorlegen können.