FG Brandenburg, vom 22.09.1997 - Aktenzeichen 5 V 885/97 E
DRsp Nr. 2001/2726
Abzugsbetrag nach dem FördG bei Eigennutzung
1. Der Erwerber eines Grundstücks erlangt das wirtschaftliche Eigentum zu dem Zeitpunkt, zu dem er wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen. Besonders der Eigenbesitzer ist als wirtschaftlicher Eigentümer einer Sache anzusehen.2. Die Förderung nach § 7 FördG setzt voraus, daß der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Durchführung der Fördermaßnahme zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist.
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