FG München - Urteil vom 09.12.2008
6 K 1473/07
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;

Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen von Unterstützungsleistungen an eine schwerbehinderte Schwester

FG München, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 1473/07

DRsp Nr. 2009/10525

Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen von Unterstützungsleistungen an eine schwerbehinderte Schwester

Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Empfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Für Leistungen an eine Schwester scheidet ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG daher aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für den Veranlagungszeitraum 2005 Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig sind.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2005 machte die mit ihrem, zwischenzeitlich geschiedenen, Ehemann zusammenveranlagte Klägerin Unterstützungsleistungen von insgesamt 4.100 EUR geltend. Es handelt sich dabei um Zahlungen an die schwerbehinderte Schwester der Klägerin, auf die Anlage 2 zur Einkommensteuererklärung und die Bestätigung der Schwester vom 14. April 2006 wird im Einzelnen Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte mit dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 18. Januar 2007 diese Zahlungen nicht, "da keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe (nicht verwandt in gerader Linie)".