FG Hamburg - Urteil vom 14.11.2007
3 K 250/06
Normen:
EStG § 10b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 842

Abzugsfähigkeit der an eine gemeinnützige

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 3 K 250/06

DRsp Nr. 2008/5370

Abzugsfähigkeit der an eine gemeinnützige

1. Für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation ist derjenige persönlich abzugsberechtigt, der durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist. 2. Wird die Siegprämie einer Fernsehquizshow auf Bestimmung des Gewinners einer gemeinnützigen Organisation zugewendet, so setzt die Abzugsfähigkeit bei ihm voraus, dass er über die Siegprämie frei hat verfügen können. 3. Sehen die Vertragsbedingungen des Produktionsunternehmens vor, dass die prominenten Kandidaten des Ratespiels jeweils eine gemeinnützige Organisation als Begünstigten der Siegprämie benennen, so kann davon ausgegangen werden, dass ein prominenter Kandidat sich durch seine Teilnahme konkludent mit dieser Regelung einverstanden erklärt, wenn ihm und allgemein bekannt ist, dass die prominenten Kandidaten jeweils einen gemeinnützigen Empfänger benennen und dies auch von jedem prominenten Kandidaten erwartet wird.

Normenkette:

EStG § 10b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die geltend gemachten Spenden für die A-Stiftung dem Kläger zugerechnet werden können.

I.