FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 03.05.2001
9 K 252/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1185

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters bei vom Arbeitgeber gestelltem Dienstzimmer

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 252/99

DRsp Nr. 2001/11073

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters bei vom Arbeitgeber gestelltem Dienstzimmer

Dem Schulleiter einer Grund- und Hauptschule, der zudem als geschäftsführender Schulleiter für über 40 weitere Schulen sowie als Mitglied des Schulbeirats, der zentralen und regionalen Planungsgruppe tätig ist, steht für seine berufliche Tätigkeit mit dem vom Schulträger überlassenem Dienstzimmer kein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Halbsatz 2 EStG zur Verfügung, so dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn das zur Verfügung gestellte Dienstzimmer ein konzentriertes Arbeiten --auch zu den Kernarbeitszeiten-- bei angemessenen Zimmertemperaturen nicht ermöglicht, weil das Zimmer durch den Konrektor überwiegend mit benutzt wird und die Temperaturen ab nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auf 14 Grad abgesenkt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers des als Schulleiter tätigen Klägers (Kl).